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Software und Patente

Software ist ein wesentlicher Bestandteil unserer heutigen Wissens- und Informationsgesellschaft. Software nimmt selbst in herkömmlichen technischen Produkten einen immer höheren Stellenwert ein. Immer mehr Produkte weisen Software auf, um etwa die Steuerung des Produktes selbst zu übernehmen oder um das Produkt mit zusätzlicher Funktionalität auszustatten.


Was ist Software?

Wikipedia bietet folgende Definition:

Software bezeichnet alle nichtphysischen Funktionsbestandteile eines Computers bzw. eines technischen Gegenstandes. Dies umfasst vor allem Computerprogramme und mit ihnen verbundene Ressourcen wie Grafik- und Audiodateien (z.B. Icons), Schriftarten oder Hilfetexte sowie die zur Verwendung mit Computerprogrammen bestimmten Daten.

Unter den Begriff fällt also weit mehr als nur reine Computerprogramme.


Softwarepatent:

Was sind Softwarepatente?

Software als solche (also etwa das reine Computerprogramm an sich) ist nicht patentfähig (§1 Abs.3 und 4 PatG, Art. 52 Abs. 2 und 3 EPÜ), so dass der Begriff Softwarepatent eigentlich nicht die korrekte Umschreibung ist. Das Patentrecht schützt Erfindungen und nicht "Software". Computerprogramme sind als solche nicht patentierbar. Nur wenn in einem Computerprogramm eine Erfindung enthalten ist (d.h. Erfindungen, die mittels eines Computers umgesetzt werden), kommt Patentschutz in Frage, sofern die Erfindung neu und nicht nahe liegend ist. Derartige Erfindungen werden auch computerimplementierte Erfindungen genannt (abgekürzt oft auch CII für computer-implemented inventions).

Ein spezielles Patentrecht für computerimplementierte Erfindungen gibt es nicht. Eine computerimplementierte Erfindung muss somit dieselben Patentierungsvoraussetzungen erfüllen wie andere technische Erfindungen auch. Nach diesseitiger Auffassung dürfte also keine Unterscheidung zwischen computerimplementierten Erfindungen und sonstigen technischen Erfindungen gemacht werden. Ebenfalls müssen die Patentierungsvoraussetzungen für computerimplementierte Erfindungen mit dem selben Massstab geprüft werden wie für sonstige technische Erfindungen. An dieser Stelle scheiden sich aber die Geister der Befürworter und der Gegener von computerimplementierten Erfindungen. Softwarepatentgegner führen oft das Argument der sog. Trivialpatente ins Feld. Diesbezüglich wird angemerkt, dass Trivialpatent nicht ein spezifisches Problem computerimplementierter Erfindungen sind sondern in jedem technischen Bereich vorkommen können. Populär sind Trivialpatente allerdings erst im Zusammenhang mit computerimplementierten Erfindungen geworden. Bei genauerer Betrachtung dieser sog. Trivialpatente stellt man allerdings fest, dass es sich bei vielen dieser Patente nicht um Trivialpatente handelt.

Als Beispiel für ein (vermeintliches) Trivialpatent sei das sog. Fortschrittsbalken-Patent genannt.
Dieses Patent beansprucht mit seinem Hauptanspruch folgendes:


In einem Computersystem (10) bestehend aus einem Anzeigegerät (12) ein Verfahren zur automatischen und dynamischen Bereitstellung einer Rückmeldung an den Benutzer des Computersystems über den Fortgang einer Aufgabe (13), die aus einer Anzahl Aufgabenarbeitspunkte zusammengesetzt ist, wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:

 

am Anfang der Aufgabe quantifizieren der Aufgabe mit Hilfe eines Überwachungsprogramms (14) für die Quantifizierung in eine Vielzahl von im wesentlichen gleichen Arbeitseinheiten der Aufgabe, wobei die Quantifizierung die folgenden Schritte umfaßt:

 

Ermitteln der Aufgabenfertigstellungszeit; und

 

Einteilen der Aufgabenfertigstellungszeit in eine Vielzahl von im wesentlichen gleichen Arbeitseinheiten der Aufgabe;

 

oder, wenn die ermittelte Zeit, die erforderlich ist, um die Aufgabe fertigzustellen, nicht festgestellt werden kann:

 

Ermitteln einer Anzahl von feststellbaren Arbeitspunkten in der Aufgabe; und

 

Einteilen der Anzahl feststellbarer Arbeitspunkte in eine Vielzahl von im wesentlichen gleichen Arbeitseinheiten der Aufgabe;

 

Überwachen des Fortganges der Aufgabe mit Hilfe des Überwachungsprogramms und senden einer Nachricht an einen lkongenerator (15) immer dann, wenn eine bestimmte Arbeitseinheit der Aufgabe fertig gestellt wurde; und

 

bei Empfang der Nachricht aktualisieren eines Ikons (20), das den Fortgang der Aufgabe anzeigt, durch den Ikongenerator.


Wie aus dem Anspruch eindeutig hervorgeht, wird eine Aufgabe (z.B. eine Aktion eines Computerprogramms) mit Hilfe eines Überwachungsprogramms in gleiche Arbeitseinheiten unterteilt. Das Einteilen der Aufgabe in Arbeitseinheiten, deren Fertigstellung jeweils den lkongenerator triggert, geschieht dabei automatisch durch das Überwachungsprogramm. Das Überwachungsprogramm muss hierbei in der Lage sein die Aufgabe zu analysieren.

Dieses Verfahren kann daher nicht als trivial angesehen werden.

Das Ergebnis des Verfahrens, welches der Benutzer auch sieht (der Fortschrittsbalken an sich) ist dabei unabhängig vom zugrundeliegenden Verfahren meist das selbe, nämlich ein Balken der sich mit zunehmenden Fortschritt bewegt. Von den dem Autor bekannten Programm-Bibliotheken, welche einen Fortschrittsbalken implementieren, verwendet keine das beanspruchte Verfahren. Alle Bibliotheken setzen voraus, dass an den Positionen im Programmablauf, an welchen der Fortschrittsbalken getriggert werden soll, manuell ein Trigger gesetzt wird. Keine der dem Autor bekannten Bibliotheken analysiert den Programmablauf selbständig und automatisch um den Fortschrittsbalken entsprechend zu triggern. Nach dieseitiger Auffassung würde daher ein Großteil der bekannten Anwendungen, welche sich eines Fortschrittsbalken bedienen, das Patent mit größeter Wahrscheinlichkeit nicht verletzen.



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  last update: 13.10.2008