Software, Softwarepatente, Software-Erfindungen und Patentierung von Software

Software, Softwarepatente bzw. Computer-implementierte Erfindungen (Software Erfindung). Eine Software bzw. eine Software-Erfindung muss ein technisches Problem mit technischen Mitteln lösen oder einen technischen Beitrag zum Stand der Technik liefern, um dem Patentschutz zugänglich zu sein.

Was ist Software als solche?

Die Rechtsprechung hat Richtlinien hierfür entwickelt, etwa der BGH, das BPatG oder die Beschwerdekammern des EPA.

Patentierung von Software

Patentierung von Software - welche Vorraussetzungen muss Software bzw. eine Softwareerfindung erfüllen, um sie dem Patentschutz zugänglich zu machen.

Softwarepatent vs. Open Source Software

Urheberrecht bzw. urheberrechtlicher Schutz von Software auch im Zusammenhang mit Open Source Lizenzen (z.B. GNU GPL). Welchen Vorteil hat ein Softwarepatent gegenüber Open Source Software? Softwarepatents.eu stellt auch aktuelle News zu den Themen Softwarepatente, Softwareerfindung und Computer-implementierte Erfindungen bereits. Softwarepatents.eu wird bereitgestellt von Dipl.-Inf. Andreas Bertagnoll, Patentanwalt und Informatiker.

Rechtsprechung

News zum Thema Softwarepatente und Computer-implementiere Erfindungen

Der unbestimmte Begriff "als solche" in der Ausschlussliste des PatG bzw. des EPÜ erfordert eine Auslegung durch die Rechtsprechung. Hierfür haben die Gerichte und die Beschwerdekammern des Europäischen Patentamtes Prüfungskriterien entwickelt, wobei das Technizitätskriterium als wichtigstes Kriterium angesehen werden kann. Im Folgenden wird ein Überblick über die Rechtsprechung und deren Entwicklung gegeben.

Rechtsprechung des Bundespatentgerichtes (BPatG)

Auswertung diskreter Messwerte

23 W (pat) 55/04, Beschl. v. 11.07.2006

Amtlicher Leitsatza) Ein Verfahren, mit dem diskrete Messwertfolgen physikalischer Größen, auch physiologischer Parameter des menschlichen oder tierischen Körpers, mittels einer mathematischen Methode auswertbar sind, bezieht sich auf die Ermittelung messbarer Eigenschaften physikalischer Systeme unter Einsatz einer Messeinrichtung, beinhaltet somit einen kausal übersehbaren Erfolg unter planmäßigem Einsatz beherrschbarer Naturkräfte und hat daher technischen Charakter.

b) Ein solches Verfahren unterfällt nicht den Ausschlüssen nach §1 Abs. 3 Nr. 1 oder 3, jeweils i. V. m. Abs. 4 PatG, wenn damit eine technische Aufgabe auf nicht nahe liegende Weise unter Erzielung eines technischen Effektes gelöst wird.

c) Der Patentierbarkeit eines solchen Verfahrens steht auch nicht §5 Abs. 2 PatG entgegen, soweit das Verfahren nur Untersuchungswerte liefert, aus denen sich erst bei Wertung durch den Arzt eine Diagnose ergibt.
AnmerkungDas BPatG hatte sich in dem vorliegenden Fall unter anderem damit zu beschäftigen, ob es sich bei dem beanspruchten Gegenstand um eine vom Patentschutz ausgeschlossene mathematische Methode als solche handelt.

Danach komme es nicht darauf an, ob der Patentanspruch im Zusammenhang mit der Lösung des objektiven Problems auch auf die Verwendung einer mathematischen Methode bzw. eines Algorithmus abstellt, sofern Anweisungen beansprucht werden, mit denen ein konkretes technisches Problem gelöst wird. Dabei sei zu beachten, dass der Ausschlusstatbestand des §1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG schon dann nicht eingreife, wenn wenigstens einem Teil der Lehre ein konkretes technisches Problem zugrunde liegt.
Beschluss im Volltext
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