Software, Softwarepatente, Software-Erfindungen und Patentierung von Software

Software, Softwarepatente bzw. Computer-implementierte Erfindungen (Software Erfindung). Eine Software bzw. eine Software-Erfindung muss ein technisches Problem mit technischen Mitteln lösen oder einen technischen Beitrag zum Stand der Technik liefern, um dem Patentschutz zugänglich zu sein.

Was ist Software als solche?

Die Rechtsprechung hat Richtlinien hierfür entwickelt, etwa der BGH, das BPatG oder die Beschwerdekammern des EPA.

Patentierung von Software

Patentierung von Software - welche Vorraussetzungen muss Software bzw. eine Softwareerfindung erfüllen, um sie dem Patentschutz zugänglich zu machen.

Softwarepatent vs. Open Source Software

Urheberrecht bzw. urheberrechtlicher Schutz von Software auch im Zusammenhang mit Open Source Lizenzen (z.B. GNU GPL). Welchen Vorteil hat ein Softwarepatent gegenüber Open Source Software? Softwarepatents.eu stellt auch aktuelle News zu den Themen Softwarepatente, Softwareerfindung und Computer-implementierte Erfindungen bereits. Softwarepatents.eu wird bereitgestellt von Dipl.-Inf. Andreas Bertagnoll, Patentanwalt und Informatiker.

Rechtsprechung

News zum Thema Softwarepatente und Computer-implementiere Erfindungen

Der unbestimmte Begriff "als solche" in der Ausschlussliste des PatG bzw. des EPÜ erfordert eine Auslegung durch die Rechtsprechung. Hierfür haben die Gerichte und die Beschwerdekammern des Europäischen Patentamtes Prüfungskriterien entwickelt, wobei das Technizitätskriterium als wichtigstes Kriterium angesehen werden kann. Im Folgenden wird ein Überblick über die Rechtsprechung und deren Entwicklung gegeben.

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH)

Dynamische Dokumentengenerierung

Xa ZB 20/08 (BPatG), BGH, Beschl. v. 22.04.2010

Amtlicher Leitsatza) Ein Verfahren, das das unmittelbare Zusammenwirken der Elemente eines Datenverarbeitungssystems (hier: eines Servers mit einem Client zur dynamischen Generierung strukturierter Dokumente) betrifft, ist stets technischer Natur, ohne dass es darauf ankäme, ob es in der Ausgestaltung, in der es zum Patent angemeldet wird, durch technische Anweisungen geprägt ist.AnmerkungDer BGH hat sich wiederholt mit dem Technizitätserfordernis von Computerprogrammen (Softwarepatenten bzw. Software-Erfindung) beschäftigt (vgl. X ZB 22/07 - Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten). Danach sei es für das Technizitätserfordernis unerheblich, ob der Gegenstand einer Anmeldung neben technischen Merkmalen auch nichttechnische Merkmale aufweist und welche dieser Merkmale die beanspruchte Lehre prägen. Ob eine Kombination von technischen Merkmalen und nichttechnischen Merkmalen im Einzelfall patentfähig ist, hänge vielmehr allein davon ab, ob sie neu sind und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Einer Vorrichtung (Datenverarbeitungsanlage), die in bestimmter Weise programmtechnisch eingerichtet ist, komme deshalb ohne weiteres technischer Charakter zu.Beschluss im Volltext
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