Software, Softwarepatente, Software-Erfindungen und Patentierung von Software

Software, Softwarepatente bzw. Computer-implementierte Erfindungen (Software Erfindung). Eine Software bzw. eine Software-Erfindung muss ein technisches Problem mit technischen Mitteln lösen oder einen technischen Beitrag zum Stand der Technik liefern, um dem Patentschutz zugänglich zu sein.

Was ist Software als solche?

Die Rechtsprechung hat Richtlinien hierfür entwickelt, etwa der BGH, das BPatG oder die Beschwerdekammern des EPA.

Patentierung von Software

Patentierung von Software - welche Vorraussetzungen muss Software bzw. eine Softwareerfindung erfüllen, um sie dem Patentschutz zugänglich zu machen.

Softwarepatent vs. Open Source Software

Urheberrecht bzw. urheberrechtlicher Schutz von Software auch im Zusammenhang mit Open Source Lizenzen (z.B. GNU GPL). Welchen Vorteil hat ein Softwarepatent gegenüber Open Source Software? Softwarepatents.eu stellt auch aktuelle News zu den Themen Softwarepatente, Softwareerfindung und Computer-implementierte Erfindungen bereits. Softwarepatents.eu wird bereitgestellt von Dipl.-Inf. Andreas Bertagnoll, Patentanwalt und Informatiker.

Rechtsprechung

News zum Thema Softwarepatente und Computer-implementiere Erfindungen

Der unbestimmte Begriff "als solche" in der Ausschlussliste des PatG bzw. des EPÜ erfordert eine Auslegung durch die Rechtsprechung. Hierfür haben die Gerichte und die Beschwerdekammern des Europäischen Patentamtes Prüfungskriterien entwickelt, wobei das Technizitätskriterium als wichtigstes Kriterium angesehen werden kann. Im Folgenden wird ein Überblick über die Rechtsprechung und deren Entwicklung gegeben.

Rechtsprechung des Bundespatentgerichtes (BPatG)

Rechnergestützte Konstruktion von Bauteilen

17 W (pat) 99/05, Beschl. v. 11.01.2011

Leitsatz der Redaktion1. Ein CAD-System um eine Steuerungsfunktion für Komponenten zu erweitern, das die Steuerung bzw. Berechnung der einzelnen Größen bewirken soll, beruht nicht auf technischer Leistung, sondern ist lediglich ein gedankliches Konzept, wenn der Gegenstand des Anspruches den Gebrauch von technischen Mitteln zur Umsetzung des gedanklichen Konzepts nicht angibt.

2. Ein Verfahren, mit dessen Hilfe eine Datenverarbeitungsanlage so gesteuert wird, dass der gewünschte Erfolg erzielt wird, ist nicht schon wegen des Vorgangs der elektronischen Datenverarbeitung dem Patentschutz zugänglich. Die Lehre muss vielmehr Anweisungen enthalten, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen.
AnmerkungIm vorliegenden Fall ging es um ein Verfahren zur rechnergestützten Konstruktion eines Bauteilsystems mit äußeren Abmessungen zur Formgebung des Bauteilsystems, wobei jede Komponente des Bauteilsystems derart in eine geometrische Referenzfigur eingefügt ist, dass ihre Form und äußeren Abmessungen von dieser Referenzfigur gesteuert werden, und die Komponenten anhand dieser geometrischen Referenzfigur in die geometrische Referenzfigur einer bereits eingefügten Komponente automatisch eingefügt wird. Die zwei geometrischen Referenzfiguren werden dabei derart miteinander verknüpft, dass die steuernde geometrische Referenzfigur der eingefügten Komponente in ihren äußeren Abmessungen, Anordnung, Form und Verbindungen von derjenigen geometrischen Referenzfigur gesteuert wird, in die sie eingefügt wird.

Ein mit diesen Merkmalen beanspruchtes Verfahren sei nach Auffassung des BPatG nicht als Erfindung auf technischem Gebiet anzusehen (§ 1 Abs. 3 und 4 PatG).

Ein CAD-System um eine Steuerungsfunktion für Komponenten zu erweitern und hierfür ein Konstrukt in Form einer Referenzfigur einzuführen, das die Steuerung bzw. Berechnung der einzelnen Größen bewirken oder jedenfalls erleichtern soll, beruhe nicht auf technischer Leistung, sondern sei lediglich ein gedankliches Konzept.

Für diese Beurteilung hat das BPatG die in der Entscheidung "Wiedergabe topografischer Informationen" des BGH Wiedergabe topografischer Informationen aufgestellten Grundsätze herangezogen, wonach ein Verfahren, das sich zur Herbeiführung des angestrebten Erfolgs eines Programms bedient, mit dessen Hilfe eine Datenverarbeitungsanlage so gesteuert wird, dass der gewünschte Erfolg erzielt wird, nicht schon wegen des Vorgangs der elektronischen Datenverarbeitung dem Patentschutz zugänglich sei. Die Lehre müsse vielmehr Anweisungen enthalten, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen. Dafür genüge es, dass lediglich ein Teilaspekt der geschützten Lehre ein technisches Problem bewältigt.
Beschluss im Volltext
(c) 2007 - 2011 - Softwarepatents.eu - Dipl.-Inf. Andreas Bertagnoll, Patentanwalt