Software, Softwarepatente, Software-Erfindungen und Patentierung von Software

Software, Softwarepatente bzw. Computer-implementierte Erfindungen (Software Erfindung). Eine Software bzw. eine Software-Erfindung muss ein technisches Problem mit technischen Mitteln lösen oder einen technischen Beitrag zum Stand der Technik liefern, um dem Patentschutz zugänglich zu sein.

Was ist Software als solche?

Die Rechtsprechung hat Richtlinien hierfür entwickelt, etwa der BGH, das BPatG oder die Beschwerdekammern des EPA.

Patentierung von Software

Patentierung von Software - welche Vorraussetzungen muss Software bzw. eine Softwareerfindung erfüllen, um sie dem Patentschutz zugänglich zu machen.

Softwarepatent vs. Open Source Software

Urheberrecht bzw. urheberrechtlicher Schutz von Software auch im Zusammenhang mit Open Source Lizenzen (z.B. GNU GPL). Welchen Vorteil hat ein Softwarepatent gegenüber Open Source Software? Softwarepatents.eu stellt auch aktuelle News zu den Themen Softwarepatente, Softwareerfindung und Computer-implementierte Erfindungen bereits. Softwarepatents.eu wird bereitgestellt von Dipl.-Inf. Andreas Bertagnoll, Patentanwalt und Informatiker.

Rechtsprechung

News zum Thema Softwarepatente und Computer-implementiere Erfindungen

Der unbestimmte Begriff "als solche" in der Ausschlussliste des PatG bzw. des EPÜ erfordert eine Auslegung durch die Rechtsprechung. Hierfür haben die Gerichte und die Beschwerdekammern des Europäischen Patentamtes Prüfungskriterien entwickelt, wobei das Technizitätskriterium als wichtigstes Kriterium angesehen werden kann. Im Folgenden wird ein Überblick über die Rechtsprechung und deren Entwicklung gegeben.

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH)

Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten

X ZB 22/07 (BPatG), BGH, Beschl. v. 20.01.2009

Amtlicher LeitsatzJedenfalls dann, wenn das sich einer Datenverarbeitungsanlage bedienende Verfahren in den Ablauf einer technischen Einrichtung eingebettet ist (wie etwa bei der Einstellung der Bildauflösung eines Computertomografen), entscheidet über die Patentierung nicht das Ergebnis einer Gewichtung technischer und nichttechnischer Elemente. Maßgebend ist vielmehr, ob die Lehre bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Lösung eines über die Datenverarbeitung hinausgehenden konkreten technischen Problems dient.AnmerkungDas Bundespatentgericht (BPatG) hatte in dem vorliegenden Fall zunächst richtig erkannt, dass nach der Entscheidung des BGH "Anbieten interaktiver Hilfe" der Ausschlusstatbestand des §1 (3) und (4) PatG zwar schon dann nicht greife, wenn wenigstens einem Teil der Lehre ein konkretes technisches Problem zu Grunde liege. Allerdings hatte das BPatG auch auf andere Entscheidungen verwiesen, wonach eine Gesamtbetrachtung darüber anzustellen sei, was nach der beanspruchten Lehre im Vordergrund stehe. Letzteres hatte das BPatG dazu veranlasst, die Anmeldung wegen mangelnder Technizität zurückzuweisen, weil die Übertragung der Protokolle an die Datenverarbeitungseinrichtungen der Untersuchungsmodalitäten eine ergänzende Maßnahme von untergeordneter Bedeutung sei.

Dieser Begründung ist der BGH nicht gefolgt.

Der BGH war der Auffassung, dass es unerheblich für das Technizitätserfordernis sei, ob der Gegenstand einer Anmeldung, neben technischen Merkmalen auch nichttechnische aufweist. Die auf der so genannten Kerntheorie beruhende Rechtsprechung zur Abgrenzung nicht schutzfähiger Kombinationen, auf die sich das BPatG für seinen gegenteiligen Ansatz berufen hat, sei mit der Entscheidung "Tauchcomputer" aufgegeben worden.

Nach der Rechtsprechung des Senats des BGH müsse eine Anmeldung, die ein Computer-Programm oder ein durch Software realisiertes Verfahren zum Gegenstand hat, über die für die Patentfähigkeit unabdingbare Technizität hinaus verfahrensbestimmende Anweisungen enthalten, welche die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln zum Gegenstand haben.

Damit hat der BGH den in der Entscheidung "Anbieten interaktiver Hilfe" aufgestellten Grundsatz, wonach eine Erfindung im Sinne des Patentgesetzes dann vorliegt, wenn eine Lehre Anweisungen enthält, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen, klar bestätigt.

Beschluss im Volltext
(c) 2007 - 2011 - Softwarepatents.eu - Dipl.-Inf. Andreas Bertagnoll, Patentanwalt