Allgemeines
Software ist ein wesentlicher Bestandteil unserer heutigen Wissens- und Informationsgesellschaft. Ohne Zweifel sind Softwareprodukte heute eines der bedeutendsten Wirtschaftsgüter und nimmt selbst in herkömmlichen technischen Produkten einen immer höheren Stellenwert ein. Immer mehr Produkte weisen Software auf, um etwa die Steuerung des Produktes selbst zu übernehmen oder um das Produkt mit zusätzlicher Funktionalität auszustatten (sogenannte Embedded Software). Umso wichtiger ist es, Software als geistiges Eigentum angemessen zu schützen. Dabei stellt sich die Frage, wie Software rechtlich geschützt werden kann und welche Voraussetzungen für einen gewerblichen Rechtsschutz von Software erfüllt sein müssen.
Für den Schutz von Software als geistiges Eigentum stellt unsere Rechtsordnung verschiedene Instrumente zur Verfügung. Dazu zählen insbesondere Patente, Urheberrechte und Geschmacksmuster, um Investitionen in die Entwicklung von Software zu sichern und die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen zu steigern. Dies betrifft große und kleine Unternehmen gleichermaßen.
Über die Patentierung von Software (Computer-implementierter Erfindungen) bzw. ob Software überhaupt dem Patentschutz zugänglich ist, wird seit Jahren äußerst kontrovers diskutiert. Auf europäischer Ebene ist ein Richtlinienvorschlag zum Schutz Computer-implementierter Erfindungen vorgelegt worden, der nach langwierigen Debatten im Juli 2005 endgültig gescheitert ist. Ferner sind in jüngster Zeit vom Bundesgerichtshof (BGH), vom Europäischen Patentamt (EPA) und vom US Supreme Court mehrere Entscheidungen zur Patentfähigkeit Computer-implementierter Erfindungen und Geschäftsmethoden ergangen. Der BGH hat sich dabei der Rechtssprechungspraxis des EPA weiter angenähert, während der US Supreme Court seine bisherige Rechtssprechungspraxis im Wesentlich beibehalten hat und dabei eine sich der europäischen Rechtssprechung annähernde Entscheidung des Court of Appeal verworfen hat.
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