Software
Weder im Urheberrechtsgesetz noch im Patentgesetz ist eine Legaldefinition der Begriffe "Software" oder "Programm für Datenverarbeitungsanlagen" zu finden. Dieses Fehlen einer Legaldefinition gibt der Rechtssprechung Raum, sich an entsprechende Entwicklungen der Informationstechnologie anzupassen, was zweckmäßig erscheint, wenn man die immer größer werdende Anzahl an Konzepten für die Programmerstellung betrachtet.1
Unter Software versteht man allgemein Programme, Prozeduren und Objekte, die ein Rechnersystem lauffähig machen oder die in einem, gegebenenfalls vernetzten, Rechnersystem ablaufen können. Dazu gehören auch die für den Ablauf notwendigen Daten sowie die Dokumentation der Software. Davon zu unterscheiden ist das Computer-Programm, bei dem es sich um die vollständige und ablauffähige Formulierung eines Algorithmus und der zugehörigen Datenstrukturen in einer Programmiersprache oder in Form von Schaltkreisen handelt.
Die Gesellschaft für Informatik
hat 1992 folgende Formulierung vorgeschlagen:
"Software ist jedwede von DV-Maschinen interpretierbare Anordnung von Information, die dazu dient, die Daten- oder Kontrollstrukturen von Computer-Programmen zumindest teilweise zu definieren. Diese Definition umfasst sowohl unvollständige und daher nicht ausführbare Programmteile, also Datenbeschreibungen, Syntaxtabellen oder Bildschirmmasken, als auch Ansammlungen von Programmen. Sie charakterisiert diejenigen Datenelemente und Zubehörteile eines Datenverarbeitungs-Systems, aus denen Programme gebildet werden können."
Wie unschwer zu erkennen ist, ist der Begriff Software sehr weit gefasst und umfasst weit mehr als nur das reine Computer-Programm.
Software, wie vorstehend definiert und beschrieben, ist tatsächlich nicht patentfähig, so dass es auch keine sogenannten "Software-Patente" gibt. Dem Patentschutz zugänglich sind allerdings sogenannte Computer-implementierte Erfindungen.
1 Nordemann/Vinck/Hertin, Urheberrecht, 9. Auflage, 1998, § 69a UrhG, Rdn. 2
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