Computer-implementierte Erfindung (Softwarepatent)
Unter einer "Erfindung" im Sinne des Patentrechts – jedenfalls in Deutschland und vor dem Europäischen Patentamt – wird eine konkrete Handlungsvorschrift verstanden, wie mit technischen Mitteln eine konkrete technische Aufgabe gelöst wird. Eine Erfindung muss daher immer einen technischen Charakter aufweisen.
Das Patentrecht schützt also Erfindungen, nicht "Software". Computer-Programme – so regelt es jedenfalls das deutsche Patentgesetz (PatG) und das europäische Patentübereinkommen (EPÜ) explizit – sind als solche nicht patentfähig, d.h., nicht dem Patentschutz zugänglich. Nur wenn in einem Computer-Programm eine Erfindung enthalten bzw. implementiert ist, kommt ein Patentschutz in Frage, sofern die Erfindung neu und nicht naheliegend ist. Folglich sind Erfindungen, die mittels eines Computers umgesetzt werden bzw. umzusetzen sind, dem Patentschutz zugänglich. Derartige Erfindungen werden als Computer-implementierte Erfindungen bezeichnet. Dies bedeutet, dass ein Computer-Programm gegebenenfalls einen Ablauf oder einen Algorithmus enthalten kann, der dem Patentschutz zugänglich sein kann.
Im Folgenden wird unter dem Begriff "Computer-implementierte Erfindung" jede Erfindung subsumiert, die sich auf einen Computer oder eine vergleichbare Vorrichtung stützt bzw. teilweise durch Ablaufen eines Computer-Programms realisiert wird.2 Daraus ergibt sich, dass unter Computer ein Gerät verstanden wird, welches zumindest teilweise durch ein Computer-Programm gesteuert wird. Davon umfasst sind auch Spezialrechner oder Spezialsteuerungen, bei denen Programme fest installiert sind und für den Betrieb eines technischen Gerätes notwendig sind, wie beispielsweise bei einem Mikroprozessor-gesteuerten DVD-Abspielgerät.
2 Artikel 2 des Entwurfs einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Patentierbarkeit Computer-implementierter Erfindungen hat diese Definition für Computer-implementierte Erfindungen vorgesehen.
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