Computer-Programme als solche
Nach §1(4) PatG und Artikel 52(3) EPÜ sind geschäftliche Tätigkeiten (sogenannte Businessverfahren bzw. Businessmethoden) sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen nicht dem Patentschutz zugänglich, soweit für sie als solche Schutz begehrt wird. Eine Definition für ein Computerprogramm oder eine Geschäftsmethode als solches ist weder dem deutschen Patentgesetz noch dem Europäischen Patentübereinkommen zu entnehmen. Vielmehr wird die Auslegung dieses Begriffes der Rechtssprechung überlassen.
Im Wesentlichen wird bei der Beurteilung einer Computer-implementierten Erfindung darauf abgestellt, ob der Gegenstand der Patentanmeldung eine sogenannte Technizität aufweist. Das Technizitätserfordernis wird dabei herangezogen, um Computer-implementierte Erfindungen von Programmen für Datenverarbeitungsanlagen als solche abzugrenzen. Im Wesentlichen wird dabei geprüft, ob die beanspruchte Erfindung einen technischen Beitrag zum Stand der Technik liefert. Dies bedeutet, dass die Merkmale der Erfindung technischer Natur sein müssen oder – falls sie nicht technisch sein sollten – in Wechselwirkung mit anderen (technischen) Merkmalen der Erfindung zumindest einen (weiteren) technischen Effekt bewirken müssen. Damit soll vermieden werden, dass nicht technische Gegenstände (beispielsweise lediglich auf einem Computer umgesetzte bloße betriebswirtschaftliche Verfahren) patentiert werden.
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