Straßburger Übereinkommen (Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente)
Dem Straßburger Abkommen gehören 13 europäische Länder, darunter Deutschland an.3 In diesem Abkommen finden sich allgemein gehaltene Formulierungen für Gegenstände, welche in den Mitgliedsstaaten dem Patentschutz zugänglich sein sollen.
Artikel 1
Für Erfindungen, die gewerblich anwendbar sind, neu sind und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, werden in den Vertragstaaten Patente erteilt.
[...]
Artikel 2 zählt eine Reihe von Gegenständen auf, für welche keine Verpflichtung der Vertragsstaaten besteht, Patente zu erteilen.
Artikel 2
[...]
b) für Pflanzensorten oder Tierarten sowie für im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren
[...]
Eine Regelung, dass Software nicht dem Patentschutz zugänglich sein soll, ist in den in Artikel 2 aufgeführten Ausnahmetatbeständen nicht zu finden. Danach müssten also in den Mitgliedsländern des Straßburger Übereinkommens Patente auf jede Art von Software erteilt werden, soweit sie die Voraussetzungen des Artikel 1 erfüllen, d.h., neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar ist.
Das Straßburger Übereinkommen hat zumindest in diesem Punkt heute keine praktische Bedeutung mehr, weil alle Mitgliedsländer ohnehin dem weiterreichenden TRIPS-Abkommen angehören.
3 Stand 15. Januar 2007
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