TRIPS-Abkommen (Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen Eigentum)
Das TRIPS-Abkommen ist am 01.01.1995 in Kraft getreten. Mitgliedsländer sind alle Mitgliedsländer der WTO,4 dem auch Deutschland und die USA angehören. Die Europäische Patentorganisation (EPO) gehört nicht dem TRIPS-Abkommen an.
Das TRIPS-Abkommen regelt für die Mitgliedsländer verbindlich, welche Gegenstände dem Patentschutz zugänglich sein müssen und welche Wirkungen erteilte Patente entfalten.
Artikel 27 TRIPS
(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 ist vorzusehen, daß Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erhältlich sind, sowohl für Erzeugnisse als auch für Verfahren, vorausgesetzt, daß sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. [...] sind Patente erhältlich [...], ohne daß hinsichtlich [...] des Gebiets der Technik [...] diskriminiert werden darf.
[...]
(3) Die Mitglieder können von der Patentierbarkeit auch ausschließen
a) diagnostische, therapeutische und chirurgische Verfahren für die Behandlung von Menschen oder Tieren;
b) Pflanzen und Tiere, mit Ausnahme von Mikroorganismen, und im Wesentlichen biologische Verfahren für die Züchtung von Pflanzen oder Tieren mit Ausnahme von nicht-biologischen und mikrobiologischen Verfahren. [...]
Die Ausschlüsse in Artikel 27 (3) TRIPS sehen weder "Software" noch "Software als solche" vor. Bei einer derart detaillierten Aufzählung von Ausnahmetatbeständen wie in Artikel 27 (3) TRIPS könnte angenommen werden, dass sie abschließend sei. Nach Artikel 1 TRIPS dürfen "die Mitglieder in ihr Recht einen umfassenderen Schutz als den durch dieses Übereinkommen geforderten aufnehmen". Danach darf der Schutz größer sein, nicht aber geringer als der durch TRIPS vorgesehene Schutz. Dies spricht aber gegen einen Ausschluss von Software bzw. Software als solcher vom Patentschutz.
Ferner ergibt sich aus TRIPS kein Anhaltspunkt, Software als nicht technisch oder als nicht zu einem Gebiet der Technik gehörend anzusehen und somit nach Artikel 27 TRIPS nicht dem Patentschutz zugänglich zu machen.
Die Regelungen des TRIPS zum Urheberrecht lassen vielmehr den Schluss zu, dass Software gerade nicht vom Patentschutz ausgeschlossen ist. Nach Artikel 10 (1) TRIPS werden "sowohl der Quellcode als auch der Maschi-nenprogrammcode eines Computerprogramms als Werke der Literatur nach der Berner Übereinkunft (Urheberrechtsschutz) geschützt". Durch den Urheberrechtsschutz wird also die äußere Erscheinungsform eines Computerprogramms geschützt, nicht aber die dem Computerprogramm zugrunde liegende Erfindung. Deutlich wird dies aus Artikel 9 (2) TRIPS, wonach "sich der urheberrechtliche Schutz auf Ausdrucksformen und nicht auf Ideen, Verfahren, Arbeitsweisen oder mathematische Konzepte als solche erstreckt". Gerade die (technischen) Ideen sind es aber, die den Kern einer Erfindung ausmachen.
Die Regelung, wonach Computerprogramme (besser: die äußere Erscheinungsform eines Computerprogramms) nach dem Urheberrecht zu schützen sind, schließt keineswegs aus, Computerprogramme (besser: die dem Computerprogramm zugrunde liegende Erfindung) auch nach dem Patentrecht zu schützen.
Im Ergebnis ist also Software bzw. Software als solche (jedenfalls nach den Regelungen des TRIPS-Abkommens) nicht vom Patentschutz ausgeschlossen.
4 WTO = World Trade Organisation
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