Erfindung
Damit für eine Computer-implementierte Erfindung ein Patent erteilt werden kann, muss zunächst eine Erfindung im Sinne des PatG bzw. EPÜ vorliegen. Weder das PatG noch das EPÜ definieren positiv, was eine Erfindung ist, sondern bestimmen lediglich negativ, dass für bestimmte Gegenstände keine Patente erteilt werden, weil sie entweder keine Erfindungen im Sinne des Gesetzes sind (§1 (3) PatG, Artikel 52 (2) EPÜ) oder weil eine Patenterteilung aus anderen Gründen ausgeschlossen ist (§1a und §2a (1) PatG, Artikel 53 EPÜ, Regel 28 und 29 AO EPÜ). Das bedeutet aber nicht, dass alles was von dem Negativkatalog nicht umfasst ist patentierbar ist.15 Vielmehr wird die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes der Erfindung der Rechtsprechung und der Lehre überlassen.
Das EPA und der BGH richten sich bei der Beurteilung der Patentfähigkeit von Computerprogrammen, also bei der Beurteilung, ob eine Erfindung vorliegt, an dem (technischen) Beitrag zum Stand der Technik, an dem weiteren technischen Effekt, bzw. an dem Lösen eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln, worauf weiter unten näher eingegangen wird.
Hinsichtlich der Patentfähigkeit von Computer-implementierten Erfindungen bzw. Computer-Programmen wurden durch die Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamtes (EPA), des Bundesgerichthofes (BGH) sowie des Bundespatentgerichts (BPatG) mehr oder weniger klare Regeln aufgestellt, nach denen es möglich sein sollte die Grenze zwischen Programmen für Datenverarbeitungsanlagen als solche und patentfähigen Programmen für Datenverarbeitungsanlagen zu ziehen.
Definition des BGH
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH muss ein Anspruch auf ein Computer-Programm ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln lösen. Diese Auffassung hat der BGH zuletzt mit der Entscheidung Dynamische Dokumentengenerierung16 nochmals bestätigt.
Definition des EPA
Nach ständiger Rechtsprechung des EPA muss ein Anspruch auf ein Computer-Programm einen technischen Beitrag zum Stand der Technik leisten bzw. einen (weiteren) technischen Effekt erzielen.
Zusammenschau der Definitionen des BGH und des EPA
Ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen bzw. ein Computer-Programm fällt demnach dann nicht unter die Ausschlusskriterien von Computer-Programmen als solche, wenn es einen technischen Beitrag zum Stand der Technik leistet bzw. einen weiteren technischen Effekt erzielt, wenn also ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln gelöst wird.
15 BPatGE 29, 24; 30, 85
16 BGH GRUR 2010, 613
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