Erfinderische Tätigkeit
Des Weiteren muss die beanspruchte Erfindung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Während der BGH im Wesentlichen fordert, dass über die Patentierung nicht das Ergebnis einer Gewichtung technischer und nichttechnischer Elemente entscheidet, sondern vielmehr maßgebend ist, ob die Lehre bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Lösung eines über die bloße Datenverarbeitung hinausgehenden konkreten technischen Problems dient21 (d.h. die beanspruchte Lösung muss in ihrer Gesamtheit neu und erfinderisch sein), werden nach der Amtspraxis des EPA die offensichtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Merkmalen nicht zum technischen Charakter einer Erfindung beitragenden Merkmale bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht berücksichtigt.22
Auf diese Unterschiede und die damit verbundenen Probleme wird im Folgenden näher eingegangen.
21 zuletzt in BGH X ZB 22/07 - Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten
22 T 641/00 - Zwei Kennungen/COMVIK, EPA Abl. 03, 352
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