Voraussetzungen
Nach §1 PatG und Artikel 52 EPÜ müssen für eine Patenterteilung folgende vier Voraussetzungen erfüllt sein:
- Vorliegen einer Erfindung (Patentfähigkeit)
- Neuheit der Erfindung
- Erfinderische Tätigkeit
- Gewerbliche Anwendbarkeit
Während die Voraussetzungen Neuheit und gewerbliche Anwendbarkeit in der Regel keine besonderen Probleme bei der Beurteilung der Patentierbarkeit von Computer-implementierten Erfindungen bereiten, werfen die Voraussetzungen "Erfindung" und "erfinderische Tätigkeit" insbesondere im Zusammenhang mit Computer-implementierten Erfindungen erhebliche Probleme auf, welche im Folgenden näher betrachtet werden.
Bevor die Beurteilung der Patentierbarkeit einer Erfindung erfolgen kann, d.h., ob die Erfindung neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist, muss zunächst geprüft werden, ob der zum Patent angemeldete Gegenstand patentfähig ist, d.h. eine Erfindung vorliegt.
Abb. 1 – Prüfungsreihenfolge für die Prüfung einer "Erfindung"
In den Bereichen Mechanik, Elektrotechnik, Chemie etc. ist die Prüfungsreihenfolge Patentfähigkeit -> Patentierbarkeit nur von untergeordneter Bedeutung, weil die Patentfähigkeit bei Gegenständen aus diesen Bereichen in der Regel ohne weiteres gegeben ist.
Bei Computer-implementierten Erfindungen hingegen wird der Prüfung der Patentfähigkeit besondere Bedeutung beigemessen, weil im Rahmen der Prüfung der Patentfähigkeit die für eine Erfindung erforderliche Voraussetzung der Technizität des angemeldeten Gegenstandes geprüft wird. Nicht zuletzt entfällt bei einem nicht patentfähigen Gegenstand die Recherche,14 welche bei Computer-implementierten Erfindungen unter Umständen einen erheblichen Aufwand bedeuten kann.
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Erfindung
Neuheit
Erfinderische Tätigkeit
Gewerbliche Anwendbarkeit
14 vgl. Regel 63 AO EPÜ
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