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Patentrechtliche Normen

1 PatG  (für Erfindungen nach dem deutschen Patentgesetz)

(1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

(2) Patente werden für Erfindungen im Sinne von Absatz 1 auch dann erteilt, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder wenn sie ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt oder bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird, zum Gegenstand haben. Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war.

(3) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:
1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
2. ästhetische Formschöpfungen;
3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
4. die Wiedergabe von Informationen.

(4) Absatz 3 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.


Art. 52 EPÜ  (für Erfindungen nach dem europäischen Patentübereinkommen)

(1) Europäische Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

(2) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:
a) Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
b) ästhetische Formschöpfungen;
c) Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
d) die Wiedergabe von Informationen.

(3) Absatz 2 steht der Patentierbarkeit der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf diese Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht.



Danach sind zunächst Programme für Datenverarbeitungsanlagen (Software) vom Patentschutz ausgenommen, da diese nicht als Erfindungen angesehen werden. Dies allerdings nur, soweit es sich um Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche handelt, bzw. soweit Patentschutz für Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche begehrt wird.

Die Frage, was ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches bzw. was Software als solche ist Kern der seit Jahren zwischen Softwarepatent-Gegnern und Softwarepatent-Befürwortern geführten Diskussion über computer-implementierte Erfindungen. Während Softwarepatent-Gegner den Patentschutz für Software bzw. Computerprogrammen prinzipiell ablehnen, wollen Softwarepatent-Befürworter der Software bzw. den Computerprogrammen die Patentfähigkeit nicht grundsätzlich absprechen.

Vielmehr wird hier eine Grenze zu ziehen sein zwischen einem Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches und einem patentfähigen Programm für Datenverarbeitungsanlagen.



Urheberrecht

Im deutschen Urheberrecht (UrhG) ist in den 69a bis 69g eine spezielle Regelung für Computerprogramme getroffen worden. Danach werden Computerprogramme wie Sprachwerke behandelt (69a (4) UrhG) und genießen daher urheberrechtlichen Schutz. Die vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm stehen, mit Ausnahme von von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen Computerprogrammen (69b UrhG), dem Schöpfer (Urheber) des Computerprogramms zu.

Der urheberrechtliche Schutz eines Computerprogramms beschränkt sich allerdings auf verschiedenen Ausdrucksformen eines Computerprogramms (69a (2) UrhG), also auf den Quellcode und ausführbare Binärdateien, unabhängig davon in welcher Hochsprache diese geschrieben wurden und für welche diese "compiliert" wurden. Das oder die einem Computerprogramm zugrunde liegende Verfahren sind nicht vom Urheberschutz umfasst. Quellcode und Binärdateien sind somit durch das Urheberrecht umfassend geschützt.



Grenze zwischen Urheberschutz und Patentschutz

Das Problem beim Urheberschutz ist darin zu sehen, dass nach dem Urheberrecht durch ein Computerprogramm nur eine konkrete Umsetzung (der Quellcode oder der Binärcode sowie unwesentliche Abweichungen) des dem Computerprogramm zugrunde liegenden Verfahrens Schutz genießt, während andere mögliche Umsetzungen des Verfahrens von diesem Schutz nicht erfasst werden.

Für die einem Computerprogramm zugrunde liegenden Verfahren ist es daher sinnvoll auf den Patentschutz zurückzugreifen, zumal Verfahren dem Patentschutz zugänglich sind. Diese Verfahren müssen allerdings bestimmten Anforderungen genügen, um dem Patentschutz zugänglich zu sein. Im nächsten Abschnitt werden diese Anforderung dargestellt.



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  last update: 13.10.2008