Übersicht     Rechtlicher Hintergrund    Patentfähigkeit    Rechtsprechung    News  
 

Patentfähigkeit von computer-implementierten Erfindungen


Ein Gegenstand ist nicht schon allein deswegen nicht patentfähig, weil es sich bei dem Gegenstand um ein Computerprogramm handelt.

Hinsichtlich der Patentfähigkeit von computer-implementierten Erfindungen bzw. Computerprogrammen wurden durch die Rechtsprechung des Europäischen Patentamtes (EPA), des Bundesgerichthofes (BGH) sowie des Bundespatentgerichts (BPatG) mehr oder weniger klare Regeln aufgestellt, nach denen es möglich sein soll die Grenze zwischen Programmen für Datenverarbeitungsanlagen als solche und patentfähigen Programmen für Datenverarbeitungsanlagen zu ziehen.



Nach der Definition des BGH

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH muss ein Anspruch auf ein Computerprogramm ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln lösen.



Nach der Definition des EPA

Nach ständiger Rechtsprechung des EPA muss ein Anspruch auf ein Computerprogramm einen technischen Beitrag zum Stand der Technik leisten bzw. einen (weiteren) technischen Effekt erzielen.



Zusammenschau der Definitionen des BGH und des EPA

Ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen bzw. ein Computerprogramm fällt demnach dann nicht unter die Ausschlusskriterien von Computerprogrammen als solche, wenn es einen technischen Beitrag zum Stand der Technik leistet bzw. einen weiteren technischen Effekt erzielt, wenn also ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln gelöst wird.

Neben diesen Voraussetzungen muss ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen bzw. ein Computerprogramm auch die sonstigen Patentierungsvoraussetzungen erfüllen. Insbesondere bedeutet dies, dass ein Computerprogramm neu sein muss und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen muss.



Technizität


Das EPA bzw. der BGH richten sich bei der Beurteilung der Patentfähigkeit von Computerprogrammen an dem (technischen) Beitrag zum Stand der Technik, an dem weiteren technischen Effekt, bzw. an ein Lösen eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln.

Allerdings enthält weder das PatG noch das EPÜ eine Definition des Technizitätsbegriffes.

Nach 1 (1) PatG (und entsprechend Art. 52 (1) EPÜ) werden Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

Dass Patente auf allen Gebieten der Technik erteilt werden, sagt allerdings noch nichts über die Anforderung an die Technizität aus. Daraus lässt sich lediglich ableiten, dass Patente nur auf technische Erfindungen erteilt werden.

Die Technizität spielt fast ausschließlich im Bereich der Patentfähigkeit von Computerprogrammen bzw. von computerimplementierten Erfindungen (Softwarepatente) eine Rolle.



Anforderungen

Der BGH hat die erforderliche Technizität für gegeben erachtet, wenn der (angemeldete) Lösungsvorschlag einen Zwischenschritt im Prozess aufweist, der mit der Herstellung von (Silizium-)Chips endet. Der Prozess kann vom Patentschutz nicht deshalb ausgenommen sein, weil er auf den unmittelbaren Einsatz von beherrschbaren Naturkräften verzichtet und die Möglichkeit der Fertigung tauglicher Erzeugnisse anderweitig durch auf technischen Überlegungen beruhende Erkenntnisse voranzubringen sucht.1)

Das (automatische) Aufbereiten von Messergebnissen kann eine Lehre zum technischen Handeln sein. Dies hat der BGH z.B. in der Tauchcomputer-Entscheidung2) so gesehen, in welcher es heißt: Wer Tiefenmesser, Zeitmesser, Datenspeicher, Auswerte- und Verknüpfungsstufe, Wandlereinrichtung sowie Anzeigemittel nach einer bestimmten Rechenregel (Programm oder Denkschema), d. h. in Abhängigkeit der anzuzeigenden Gesamtauftauchzeit von durchtauchten Tiefen und Zeiten, betreibt und es ermöglicht, mit Hilfe von Messgeräten ermittelte Messgrößen in der Anzeigeeinrichtung automatisch ohne Einschaltung der menschlichen Verstandestätigkeit anzuzeigen, gibt eine Lehre zum technischen Handeln.



zurück zu Rechtlicher Hintergrund

weiter zu Rechtsprechung

Links

IP Newsflash


 

Fussnoten

 1) BGH, Beschluß vom 13.12.1999 - X ZB 11/98 - "Logikverifikation"; GRUR 2000, 498

 2) BGH, Urteil vom 04.02.1992 - X ZR 43/91 - "Tauchcomputer"; GRUR 1992, 430



 
   
 
Besucher:
counter
  last update: 15.01.2010