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Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamtes (EPA)


T 1242/04 - "Bereitstellung produktspezifischer Daten/MAN"  

Leitsätze

II. Bei Anmeldungsgegenständen mit nicht-technischen Aspekten kann eine Erklärung nach Regel 45 EPÜ (Regel 63 EPÜ 2000) nur in Ausnahmefällen ergehen, in denen der beanspruchte Gegenstand, d.h. der gesamte Anspruchssatz einschließlich nebengeordneter und abhängiger Ansprüche, offensichtlich keinen technischen Charakter aufweist.

Anmerkung

Nach Regel 45 EPÜ (Regel 63 EPÜ 2000) kann eine Recherche unterbleiben, wenn der Gegenstand der Erfindung nicht den EPÜ entspricht. Diese Regel ist allerdings eng auszulegen, so dass von einer Recherche nur in Ausnahmefällen abgesehen werden kann. Enthält der beanspruchte Gegenstand (auch in einem nebengeordneten oder abhängigen Anspruch) ein technisches Merkmal, so ist zumindest eine teilweise Recherche durchzuführen.


T 0258/03 - "Auktionsverfahren/HITACHI"  

Leitsätze

I. Ein Verfahren, das technische Mittel umfasst, ist eine Erfindung im Sinne des Artikels 52 (1) EPÜ (abweichend von der Entscheidung T 931/95 - Steuerung eines Pensionssystems/PBS PARTNERSHIP)

II. Verfahrensschritte, die Änderungen einer Geschäftsidee zum Inhalt haben und dazu dienen, eine technische Aufgabe zu umgehen, anstatt sie mit technischen Mitteln zu lösen, können nicht zum technischen Charakter des beanspruchten Gegenstands beitragen.

Anmerkung

Nach Auffassung der Kammer hat die Bewertung, ob eine Erfindung im Sinne des Artikels 52 (1) EPÜ vorliegt unabhängig von einer Bewertung der technischen Merkmale im Lichte des verfügbaren Stands der Technik oder des allgemeinen Fachwissens zu erfolgen, da dies eine Bewertung unterschiedlicher Patentierbarkeitserfordernisse wie Neuheit oder erfinderische Tätigkeit mit einbeziehen würde.


T 0641/00 - "Zwei Kennungen/COMVIK"  

Leitsätze

I. Bei einer Erfindung, die aus einer Mischung technischer und nichttechnischer Merkmale besteht und als Ganzes technischen Charakter aufweist, sind in bezug auf die Beurteilung des Erfordernisses der erfinderischen Tätigkeit alle Merkmale zu berücksichtigen, die zu diesem technischen Charakter beitragen, wohingegen Merkmale, die keinen solchen Beitrag leisten, das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit nicht stützen können.

Anmerkung

Ein Anspruch mit einer Mischung aus technischen Merkmalen und "nichttechnischen" Merkmalen (d. h. Merkmalen, die sich auf Nichterfindungen im Sinne von Artikel 52 (2) EPÜ beziehen) ist zulässig, selbst wenn die nichttechnischen Merkmale überwiegen.


T 1173/97 - "Computerprogrammprodukt/IBM"  

Leitsätze

Ein Computerprogrammprodukt fällt nicht unter das Patentierungsverbot nach Artikel 52 (2) und (3) EPÜ, wenn es beim Ablauf auf einem Computer einen weiteren technischen Effekt bewirkt, der über die "normale" physikalische Wechselwirkung zwischen dem Programm (Software) und dem Computer (Hardware) hinausgeht.

Anmerkung


T 0931/95 - "Steuerung eines Pensionssystems /PBS PARTNERSHIP"  

Leitsätze

I. Es ist ein implizites Erfordernis des EPÜ, dass eine Erfindung technischen Charakter aufweisen muss, um eine Erfindung im Sinne des Artikels 52 (1) EPÜ zu sein (im Anschluss an die Entscheidungen T 1173/97 und T 935/97).

II. Verfahren, bei denen es nur um wirtschaftsorientierte Konzeptionen und Verfahrensweisen für geschäftliche Tätigkeiten geht, sind keine Erfindungen im Sinne des Artikels 52 (1) EPÜ. Ein Verfahrensmerkmal, das die Verwendung technischer Mittel für einen rein nichttechnischen Zweck und/oder zur Verarbeitung rein nichttechnischer Informationen betrifft, verleiht einem solchen Verfahren nicht zwangsläufig technischen Charakter.

III. Eine Vorrichtung, die als eine physikalische Entität oder ein konkretes Erzeugnis anzusehen ist, ist - auch wenn sie sich zur AusfÜhrung oder UnterstÜtzung einer wirtschaftlichen Tätigkeit eignet - eine Erfindung im Sinne des Artikels 52 (1) EPÜ.

IV. Das EPÜ entbehrt jeder Grundlage, bei der Prüfung, ob die fragliche Erfindung als eine Erfindung im Sinne des Artikels 52 (1) EPÜ anzusehen ist, zwischen "neuen Merkmalen" und Merkmalen der Erfindung, die aus dem Stand der Technik bekannt sind, zu unterscheiden. Daher fehlt auch die Rechtsgrundlage, hierbei den sogenannten Beitragsansatz anzuwenden (im Anschluss an die Entscheidungen T 1173/92 und T 935/97).

Anmerkung

Zum Leitsatz IV. vgl. auch oben die Entscheidung T 0258/03 - "Auktionsverfahren/HITACHI"



Rechtsprechung des Bundesgerichthofes (BGH)


Xa ZB 20/08 (BPatG), BGH, Beschl. v. 22.04.2010 - "Dynamische Dokumentengenerierung"  

Amtliche Leitsätze

a) Ein Verfahren, das das unmittelbare Zusammenwirken der Elemente eines Datenverarbeitungssystems (hier: eines Servers mit einem Client zur dynamischen Generierung strukturierter Dokumente) betrifft, ist stets technischer Natur, ohne dass es darauf ankäme, ob es in der Ausgestaltung, in der es zum Patent angemeldet wird, durch technische Anweisungen geprägt ist.

b) Ein solches Verfahren ist nicht als Programm für Datenverarbeitungsanlagen vom Patentschutz ausgeschlossen, wenn es ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln löst. Eine Lösung mit technischen Mitteln liegt nicht nur dann vor, wenn Systemkomponenten modifiziert oder in neuartiger Weise adressiert werden. Es reicht vielmehr aus, wenn der Ablauf eines Datenverarbeitungsprogramms, das zur Lösung des Problems eingesetzt wird, durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt.

Anmerkung

Der BGH hat sich wiederholt mit dem Technizitätserfordernis von Computerprogrammen (Softwarepatenten bzw. Software-Erfindung) beschäftigt (vgl. X ZB 22/07 - "Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten"). Danach sei es für das Technizitätserfordernis unerheblich, ob der Gegenstand einer Anmeldung neben technischen Merkmalen auch nichttechnische Merkmale aufweist und welche dieser Merkmale die beanspruchte Lehre prägen. Ob eine Kombination von technischen Merkmalen und nichttechnischen Merkmalen im Einzelfall patentfähig ist, hänge vielmehr allein davon ab, ob sie neu sind und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Einer Vorrichtung (Datenverarbeitungsanlage), die in bestimmter Weise programmtechnisch eingerichtet ist, komme deshalb ohne weiteres technischer Charakter zu.
Des Weitern müsse eine Anmeldung, die ein Computerprogramm oder ein durch ein Datenverarbeitungsprogramm verwirklichtes Verfahren zum Gegenstand hat, über die für die Patentfähigkeit unabdingbare Technizität hinaus verfahrensbestimmende Anweisungen enthalten, die die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln zum Gegenstand haben. Wegen des Patentierungsausschlusses für Computerprogramme als solche (§1 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 PatG) vermögen regelmäßig erst solche Anweisungen die Patentfähigkeit eines Verfahrens zu begründen, die eine Problemlösung mit derartigen Mitteln zum Gegenstand haben. Nicht der Einsatz eines Computerprogramms selbst, sondern die Lösung eines technischen Problems mit Hilfe eines (programmierten) Rechners kann vor dem Hintergrund des Patentierungsverbotes eine Patentfähigkeit zur Folge haben.


X ZB 22/07 (BPatG), BGH, Beschl. v. 20.01.2009 - "Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten"  

Amtliche Leitsätze

Jedenfalls dann, wenn das sich einer Datenverarbeitungsanlage bedienende Verfahren in den Ablauf einer technischen Einrichtung eingebettet ist (wie etwa bei der Einstellung der Bildauflösung eines Computertomografen), entscheidet über die Patentierung nicht das Ergebnis einer Gewichtung technischer und nichttechnischer Elemente. Maßgebend ist vielmehr, ob die Lehre bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Lösung eines über die Datenverarbeitung hinausgehenden konkreten technischen Problems dient.


X ZB 16/00 (BPatG), BGH, Beschl. v. 17.10.2001 - "Suche fehlerhafter Zeichenketten"  

Amtliche Leitsätze

a) Das Patentierungsverbot für Computerprogramme als solche verbietet, jedwede in computergerechte Anweisungen gekleidete Lehre als patentierbar zu erachten, wenn sie nur - irgendwie - über die Bereitstellung der Mittel hinausgeht, welche die Nutzung als Programm für Datenverarbeitungsanlagen erlauben. Die prägenden Anweisungen der beanspruchten Lehre müssen vielmehr insoweit der Lösung eines konkreten technischen Problems dienen.

b) Eine vom Patentierungsverbot erfasste Lehre (Computerprogramm als solches) wird nicht schon dadurch patentierbar, dass sie in einer auf einem herkömmlichen Datenträger gespeicherten Form zum Patentschutz angemeldet wird.

Anmerkung

Der Leitsatz b) stellt klar, dass ein Computerprogramm als solches nicht allein deswegen patentierbar ist, indem ein Anspruch auf einen Datenträger gerichtet ist, welches das Computerprogramm speichert.



Rechtsprechung des Bundespatentgerichtes (BPatG)


17 W (pat) 123/05, Beschl. v. 28.05.2009 - "Verfahren zum Erfassen von Computersabotage- und Spionageangriffen"  

Leitsatz der Redaktion

Die Erteilung eines Patents, dessen Lehre der Informationsbeschaffung mittels eines Computersystems dient, kommt nur dann in Betracht, wenn der Patentanspruch weitere (technische) Anweisungen enthält, die über den Vorschlag hinaus gehen, ein Computersystem als Mittel zur Beschaffung von Information einzusetzen, und denen ein konkretes technisches Problem zugrunde liegt, sodass eine Aussage darüber möglich ist, ob eine Bereicherung der Technik vorliegt.



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  last update: 20.05.2010