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Neuigkeiten zum Thema Softwarepatente 19.05.2010 - Bundesgerichtshof (BGH) zur Technizität von Software (Programm für Datenverarbeitungsanlagen) Der Zivilsenat Xa des BGH hat sich in der Entscheidung "Dynamische Dokumentengenerierung" wiederholt mit Frage der Technizität von Programmen für Datenverarbeitungsanlagen beschäftigt und dabei seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Anmerkung Siehe auch unter Rechtsprechung. 23.04.2010 - Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt die Gültigkeit des europäischen Patents EP 618 540 B1 (Microsoft - FAT-Dateisystem) Der X. Zivilsenat des BGH hat die Gültigkeit des europäischen Patents EP 618 540 (Patentinhaber: Microsoft Corp, Redmond, Washington, USA) bestätigt. Das Patent betrifft das Dateisystem VFAT. Dieses Dateisystem erlaubt es lange Dateinamen zu speichern und dennoch kompatibel mit dem FAT-Dateisystem, welches nur Dateinamen nach der 8.3-Konvention zulässt, zu sein. Das Bundespatentgericht (2 Ni 2/05 vom 26. Oktober 2006) hatte die Lehre als nicht erfinderisch angesehen und das Patent widerrufen. Anmerkung Die Begründung des Urteils ist noch nicht verfügbar. Sobald diese verfügbar ist,
wird sie unter Rechtsprechung veröffentlicht werden.
Die Pressemitteilung des BGH vom 22.04.2010 zu diesem Urteil kann hier abgerufen werden 02.09.2009 - US-Patentamt ändert (vorläufig) Erteilungspraxis bei Computer-implementierten Erfindungen Nach neuen von dem US-Patentamt aufgestellten Anmerkung Originalwortlaut der vorläufige Richtlinien des US-Patentamtes zu Softwarepatenten bzw. Computer-implementierten Erfindungen 10.03.2009 - Erste Stellungnahme zur Vorlagefrage an die Große Beschwerdekammer des EPA betreffend computer-implementierter Erfindungen Bei der Grpßen Beschwerdekammer des EPA ist eine erste "Amicus Curiae - Stellungnahme" von Philips zu den Vorlagefragen an die Große Beschwerdekammer des EPA betreffend computer-implementierter Erfindungen eingegangen. Philips vertritt demnach die Ansicht, dass computerimplementierte Erfindungen patentierbar sein müssten, da diese dem Gebiet der Technik zuzurechnen sind, vorausgesetzt sie erfüllen die Patentierbarkeitsvoraussetzungen Neuheit und erfinderische Tätigkeit. Anmerkung Der Originalwortlaut der Stellungnahme kann hier geladen werden. 22.10.2008 - Vorlagefragen an die Große Beschwerdekammer des EPA betreffend computer-implementierter Erfindungen Die Präsidentin des Europäischen Patentamts hat der Großen Beschwerdekammer des EPA Rechtsfragen vorgelegt, die die Grenzen der Patentierbarkeit von Software bzw. computer-implementierter Erfindungen betreffen. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen G 3/08 anhängig. Die Vorlagefragen lauten: 1. Kann ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen nur dann als Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches von der Patentierbarkeit ausgeschlossen werden, wenn es ausdrücklich als Programm für Datenverarbeitungsanlagen beansprucht wird? 2. a) Kann ein Anspruch auf dem Gebiet der Programme für Datenverarbeitungsanlagen das Patentierungsverbot nach Artikel 52 (2) c) und (3) EPÜ allein schon dadurch überwinden, dass ausdrücklich die Verwendung einer Datenverarbeitungsanlage oder eines computerlesbaren Datenspeichermediums erwähnt wird? b) Wenn Frage 2 a verneint wird, ist zur Überwindung des Patentierungsverbots eine weitere technische Wirkung erforderlich, die über die Wirkungen hinausgeht, die mit der Verwendung einer Datenverarbeitungsanlage oder eines Datenspeichermediums zur Ausführung bzw. Speicherung eines Programms für Datenverarbeitungsanlagen inhärent verbunden sind? 3. a) Muss ein beanspruchtes Merkmal eine technische Wirkung auf einen physikalischen Gegenstand in der realen Welt hervorrufen, um einen Beitrag zum technischen Charakter des Anspruchs zu leisten? b) Wenn Frage 3 a bejaht wird, ist als physikalischer Gegenstand eine nicht näher bestimmte Datenverarbeitungsanlage ausreichend? c) Wenn Frage 3 a verneint wird, können Merkmale einen Beitrag zum technischen Charakter eines Anspruchs leisten, wenn die einzigen Wirkungen, zu denen sie beitragen, unabhängig von der jeweils verwendeten Hardware sind? 4. a) Erfordert die Tätigkeit des Programmierens einer Datenverarbeitungsanlage notwendigerweise technische Überlegungen? b) Wenn Frage 4 a bejaht wird, leisten dann alle Merkmale, die sich aus der Tätigkeit des Programmierens ergeben, einen Beitrag zum technischen Charakter eines Anspruchs? c) Wenn Frage 4 a verneint wird, können Merkmale, die sich aus der Tätigkeit des Programmierens ergeben, nur dann einen Beitrag zum technischen Charakter eines Anspruchs leisten, wenn sie bei der Ausführung des Programms zu einer weiteren technischen Wirkung beitragen? Anmerkung Der englische Originalwortlaut der Vorlage kann hier geladen werden. Weiter Anmerkungen folgen in Kürze. |
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